Vereinssatzung
Stand: 02.08.2022
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „fundamental frei“ mit dem Zusatz „Wege aus und Perspektiven nach evangelikalem oder freikirchlichem Fundamentalismus“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e. V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr des Vereins ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung und Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 Nr. 1 AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Informations- und Unterstützungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Form von Beratungs- und Aufklärungsarbeit sowie Vernetzung von Betroffenen und deren sozialen Umfeld in Hinblick auf evangelikalen Fundamentalismus, evangelikale Freikirchen oder vergleichbare christlich-fundamentalistische Gemeinschaften in Deutschland und im weiteren deutschsprachigen Raum (vor allem in der Schweiz und Österreich).
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Wertekonzept
(1) Der Verein ist von religiösen, weltanschaulichen, politischen und wirtschaftlichen Vereinigungen und Parteien und sonstigen Vereinigungen unabhängig. Der Verein ist parteipolitisch neutral und fördert keine der vorgenannten Vereinigungen oder Parteien.
(2) Einsatz für eine progressive Gesellschaft und somit gegen Bestrebungen von evangelikal-fundamentalistisch motivierten Agierenden, ihre Überzeugungen zur Maxime politischen Handelns zu machen, insbesondere wenn diese die Einschränkung von körperlichen Selbstbestimmungsrechten oder Aufrechterhaltung bestehender Diskriminierungen zum Ziel haben. Gleiches gilt auch, wenn durch das Handeln evangelikal- fundamentalistisch motiviert agierender Personen eine Gefahr für die Demokratie entsteht, indem Verschwörungsmythen verbreitet oder antisemitische, islamophobe, rassistische, misogyne, sexistische, homo- oder transfeindliche, behindertenfeindliche oder andere diskriminierende Äußerungen oder Handlungen getätigt oder darauf basierende Wertevorstellungen verbreitet werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person sowie natürliche Person ab Ein- tritt der Religionsmündigkeit werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und mit dieser Satzung in allen Punkten einverstanden ist. Das für die Religionsmündigkeit notwendige Alter richtet sich nach den rechtlichen Regelungen am Wohnort des Vereinsmitglieds oder der antragsstellenden Person.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Postanschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse und der Grund für den Beitrittswunsch. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlich Vertretenden zu stellen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags ist nicht anfechtbar und muss gegenüber der antragstellenden Person nicht begründen werden.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Für minderjährige Mitglieder besteht das Stimm- und Wahlrecht ebenfalls, dieses kann jedoch nicht in gesetzlicher Vertretung durch Andere ausgeübt werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinsleben nach Möglichkeit durch Mitarbeit zu unterstützen und, insofern ein Mitgliedsbei- trag geleistet wird, diesen fristgerecht zu zahlen.
(3) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und sonstige Kommunikation in Textform über ein dynamisches Internetforum abgeben, zu dem jedes Vereinsmitglied einen eigenen Zugang hat. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur über den eigenen Zugang zu dem dynamischen Internetforum erfolgen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Art der Beitragserhebung wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
(2) Die Inanspruchnahme einer Beitragsbefreiung ist möglich, indem diese in Textform bis spätestens zwei Wochen vor Ende des Monats gegenüber dem Vorstand erklärt wird. Ein Nachweis der finanziellen Situation ist hierzu nicht notwendig. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und, sofern eingesetzt, die Arbeitsgruppen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) einer oder einem 1. Vorsitzenden; und
b) mindestens drei bis maximal sechs weiteren gleichberechtigten stellvertretenden Vorstandsmitgliedern.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils allein zur Vertretung berechtigt.
(3) Jedes volljährige Mitglied des Vereins kann sich für einen Vorstandsposten aufstellen und wählen lassen, wenn es vor seiner Wahl mindestens drei Monate Mitglied des Vereins ist. Vorstehende Regelung tritt ein Jahr nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.
(4) Zur Berücksichtigung der Belange des gesamten deutschsprachigen Raumes soll jeweils einer der stellvertretenden Vorstandsposten von
a) einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist oder ihren engen Bezug zu Deutschland glaubhaft machen kann,
b) einer Person, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhaft ist oder ihren engen Bezug zur Schweiz glaubhaft machen kann und
c) einer Person, die in der Republik Österreich wohnhaft ist oder ihren engen Bezug zu Österreich glaubhaft machen kann, besetzt werden.
Besondere, aber nicht ausschließliche, Aufgabe dieser Vorstandsmitglieder ist der Einsatz für die ausreichende Berücksichtigung der jeweiligen Nation. Liegt keine Kandidatur für eines oder mehrere dieser drei Ämter vor, und bleiben erfolgte ernsthafte und intensive Bemühungen zur Findung einer oder mehrerer geeigneter Personen erfolglos, so soll der jeweilige Vorstandsposten alternativ besetzt werden.
(5) Es ist erwünscht, dass die Vorstandsbesetzung möglichst divers und unter Berücksichtigung intersektionaler Diskriminierungsformen erfolgt. Daher sind Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, explizit gebeten, sich für Vorstandsämter zu bewerben.
(6) Die Vorstandsmitglieder erhalten auf Nachweis Ersatz ihrer Auslagen. Dies gilt auch für Auslagen, die für die Vereinsgründung notwendig waren.
(7) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden, die mit Ziffer 3 dieser Satzung vereinbar ist. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung gilt maximal bis zum Ende einer Wahlperiode des Vorstands.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung und Überwachung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
d) die notwendige Finanzierung des Vereins durch neue Finanzierungsarten neben den Mitgliedsbeiträgen weiterzuentwickeln,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Beschlussfassung über die Errichtung von Arbeitsgruppen und deren Aufgabenbereiche,
g) Ausarbeitung eines Entwurfs zur Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen, und
h) Erlass eines Verhaltenskodexes in Form einer Vereinsordnung.
(3) Der Vorstand soll sich zu Beginn jeder Wahlperiode sowie bei Aufnahme weiterer Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode einen Verhaltenskodex geben. Dazu wird er ermächtigt, einen Verhaltenskodex in Form einer Vereinsordnung zu erlassen. Dieser soll insbesondere die gemeinsame Arbeitsweise, den Umgang mit vorstandsinternen Konflikten und die Vermeidung von Interessenkonflikten regeln.
§ 12 Wahl des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Stehen mehrere Kandidierende zur Wahl, so ist die Person gewählt, die die größte Anzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Besteht bei zwei oder mehr Kandidierenden Stimmengleichheit wird der Wahlgang unter den Kandidierenden mit gleicher Stimmanzahl wiederholt (Stichwahl). Bei der Stichwahl, ist die Person gewählt, die die größte Anzahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit).
(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandsmitglieds im Amt.
(3) Der freiwillige Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist nur mit 75 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Das nachfolgende Vorstandsmitglied ist nicht zur alleinigen Vertretung des Vereins gem. Ziffer 10 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt. Die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach Ausscheiden des Mitglieds erfolgen. Das nachfolgende Vorstandsmitglied wird für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Jedes Vorstandsmitglied darf eine Vorstandssitzung einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Nach Ziffer 17 dieser Satzung können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.
(2) Der Vorstand wählt zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit eine Person, die die Vorstandssitzung leitet (Sitzungsleitung).
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt auch, wer fernmündlich zugeschaltet ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit soll die Konsent-Methode eingesetzt werden, um die Meinungsverschiedenheit zu lösen.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann zudem auf schriftlichem Wege, in Textform (z.B. per E-Mail oder per Chat), telefonisch oder in einer Online-Versammlung gefasst werden, wenn die absolute Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der bestimmten Beschlussform erklärt. Die Stimmabgabe in dieser Beschlussform gilt als Zustimmung.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Änderungen dieser Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch die Beitragsordnung,
c) die Festsetzung von Geschäftsordnungen,
d) die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder und die Leitung einer Arbeitsgruppe,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
f) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
g) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
h) die Prüfung der Jahresabrechnung, und
i) die Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen von Geschäftsordnungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mit- glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ziffern 15, 16 und 17 dieser Satzung entsprechend.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind verbindlich.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit eine Person, die die Versammlung leitet (Versammlungsleitung).
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Auf Antrag eines Vereinsmitglieds kann eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen 75 % der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen 90 % der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten. Vorgeschlagene Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der protokollführenden Person und der Versammlungsleitung zu prüfen ist. Im Falle der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung sowie Versammlungen, in denen auch unterjährig Satzungsänderungen beschlossen werden oder Vorstandswahlen stattfinden, ist das Protokoll von der protokollführenden Person und der Versammlungsleitung zu unterschreiben.
§ 17 Online-Versammlung
(1) Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen, für alle Mit- glieder kostenfrei nutzbaren, Programmen (Webbrowser, E-Mail-Client, Konferenzsoftware usw.) möglich ist.
(2) Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch einen Hinweis enthalten, in welcher Form die Zugangsdaten zur Online-Versammlung bekannt gegeben werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Versammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung solcher Versammlungen beschließen, die insbesondere sicherstellen sollten, dass nur Berechtigte an der jeweiligen Versammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (können). Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Entsprechende Beschlüsse zu dieser Geschäftsordnung werden allen Vereinsmitgliedern in Textform binnen 24 Stunden und unter Beachtung von Ziffer 15 Abs. 1 dieser Satzung mitgeteilt.
§ 18 Arbeitsgruppen
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten.
(2) In den Arbeitsgruppen werden – entlang der Arbeitsschwerpunkte des Vereins – Angebote (z. B. Projekte, Aktionen, Veranstaltungen) geplant, entwickelt und durchgeführt.
(3) Eine Arbeitsgruppe arbeitet innerhalb des ihr fachlich zugewiesenen Aufgabenbereichs unabhängig von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand, darf aber nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand erstmals mit einem Angebot an die Öffentlichkeit treten. Die Arbeitsgruppen genießen für ihr Handeln das Vertrauen aller Vereinsmitglieder – gerade auch von den Mitgliedern, die sich nicht in der jeweiligen Arbeitsgruppe einbringen.
(4) Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jedes Vereinsmitglied auf eigenen Wunsch hin werden. Mit dem Beitritt zu einer Arbeitsgruppe versichert das Mitglied wie folgt: Der Beitritt erfolgt verbindlich für die kommende Zeit aufgrund des Interesses, das Thema der Arbeitsgruppe in realistischer Einschätzung der eigenen Zeit- und Kraftreserven voranzutreiben.
(5) Nicht-Vereinsmitglieder können im Rahmen der Arbeitsgruppen-Aktivitäten i.S.d. Ziffer 18 Abs. 2 dieser Satzung unterstützend einbezogen werden. Sie dürfen die Arbeitsgruppe jedoch nicht leiten.
(6) Der Austritt aus einer Arbeitsgruppe erfolgt durch Absprache mit der betreffenden Arbeitsgruppe.
(7) Eine Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beschließt oder die einfache Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe dies wünscht und den Vorstand hierüber in Kenntnis setzt.
(8) Die Höhe einer möglichen Aufwandsentschädigung für die Leitung einer Arbeitsgruppe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 19 Schlichtung
(1) Für die Schlichtung aller aus und im Zusammenhang mit dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schlichtungsgericht zuständig.
(2) Ein Schlichtungsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird für jeden Streitfall neu gebildet. Ein Schlichtungsgericht kann auf zwei Wegen einberufen werden: Entweder auf Initiative einer der streitbeteiligten Parteien oder auf Initiative des Organs, das von einer Streitigkeit beeinträchtigt ist.
(3) Eine streitbeteiligte Partei initiiert ein Schlichtungsgericht indem diese beim Vorstand ein Mitglied als erste Schlichtungsperson in Textform benennt. Die andere Streitpartei wird hierüber unmittelbar vom Vorstand informiert und aufgefordert, innerhalb von vier Tagen ebenfalls eine zweite Schlichtungsperson in Textform beim Vorstand zu benennen. Die beiden Schlichtungspersonen verständigen sich dann innerhalb von vier Tagen auf eine dritte Schlichtungsperson, die als Vorsitz des Schlichtungsgerichts fungiert. Hierüber wird der Vorstand ebenfalls in Textform informiert. Die Mitglieder des Schlichtungsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Ein Vereinsorgan initiiert ein Schlichtungsgericht, indem das Organ beim Vorstand den Bedarf auf Schlichtung anmeldet und die streitbeteiligten Parteien benennt. Beide Streitparteien werden dann vom Vorstand aufgefordert, innerhalb von vier Tagen jeweils eine Schlichtungsperson zu benennen. Danach finden die Regelungen von Ziffer 19 Abs. 3 und 5 dieser Satzung entsprechend Anwendung.
(5) Das Schlichtungsgericht fällt nach Gewährung beiderseitigen Gehörs eine Entscheidung über die Streitsache mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schlichtungsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern abschließend.
§ 20 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller ausstehenden rechtmäßigen Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die Deutschsprachige Gesellschaft für Psycho- traumatologie (DeGPT) e.V. sowie an den Mensch Mensch Mensch e.V. Berlin. Die begünstigten Vereine haben dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollten einer oder beide Vereine nicht mehr bestehen oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt dieser Anteil des Vermögens an eine andere vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.